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Der Verein wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.09.2016.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Eventeurythmie e.V.” Er hat seinen Sitz in 53111 Bonn und wurde im Vereinsregister unter der Registernummer VR 10135 am 18.10.2016 am Amtsgericht Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2016.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck, die Förderung der Kultur, wird insbesondere verwirklicht durch die Ermöglichung und Erarbeitung von Projekten im Bereich der Darstellenden Kunst/Eurythmie und deren Aufführung an verschiedensten privaten, öffentlichen sowie betrieblichen Veranstaltungen. Damit will er einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung eines lebendigen Kulturlebens leisten. Dies beinhaltet:

 

1. Die Schaffung einer nachhaltigen Struktur künstlerischer Zusammenarbeit, die der zunehmenden Individualisierung der Eurythmiekünstler entspricht und die in Dialog mit verschiedensten Veranstaltern tritt und umfasst folgende Aufgaben: ● Öffentlichkeitsarbeit ● organisatorische Arbeit und Vernetzung

 

2. Das künstlerische Engagement selbst ● innerhalb der Projekte als Darsteller, Choreograph usw. ● die Forschung und Weiterentwicklung der eurythmischen Kunst ● der interdisziplinäre Austausch der eurythmischen Kunst

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: a) Ordentlichen Mitgliedern Ordentliche Mitglieder können Personen oder Personengruppen sein, die durch eine Person vertreten werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder persönlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung zu nennen. Es wird eine schriftliche Bestätigung über die Mitgliedschaft vom Vorstand ausgestellt. b) Fördermitgliedern Fördermitglieder sind Personen, Personengruppen oder juristische Personen mit einem monatlichen Spendenbeitrag von € 25 über mindestens 1 Jahr (= Jahresbeitrag von € 300). Die Mitgliedschaft im Verein erlischt: 1. durch Tod, 2. durch Austritt 3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes: a) wegen unehrenhafter Handlungen; b) wenn Beiträge und anderer Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand sind; c) wegen Vereins schädigenden Verhaltens. Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder persönlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Aufhebung dieses Beschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Die Mitglieder setzen sich für die Ziele des Vereins ein. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder über ein anderes ordentliches Mitglied ausgeübt werden, dass dazu schriftlich bevollmächtigt wurde. Die Vollmacht ist vor Beginn einer Mitgliederversammlung dem Vorstand anzuzeigen. Die Höhe der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann der Vorstand eine Sonderumlage beschließen. Die Umlage kann höchstens einmal pro Geschäftsjahr beschlossen werden und darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten. Fördermitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Umlagen befreit.

 

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es werden keine Mittel für die Unterstützung politischer Parteien verwendet. Das Vereinsvermögen wird bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, aber können für Vorstandstätigkeiten einen Ehrenamtsfreibetrag als Stärkung des Ehrenamtes bekommen. Für andere dem gemeinnützigen Vereinszweck dienliche Tätigkeiten als Vorstandstätigkeiten, bekommen Vorstandsmitglieder eine eigene Tätigkeitsvergütung, die den Arbeits- und Zeitaufwand umfasst sowie ein Sachgeld für entstandenen Fahrt- und Materialkosten. Der Verein vergütet die Vereinsmitglieder sowie ,,Dritte“ die nicht Mitglieder des Vereins sind, aber den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen als selbstständig Tätige für bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Vereins wie die künstlerische Tätigkeit. Zudem kommt der Verein für Sachgeld auf, dass entstandene Material- und Fahrtkosten umfasst. Folgende Rücklagen dürfen sich bilden: zweckgebundene Rücklagen für geplante Investitionen Betriebsmittelrücklagen für Vergütungen und Mieten

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

 

1) der Vorstand, besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem Schriftführer und c) dem Kassenwart.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Umsetzung des Vereinszweck. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von diesem zu unterzeichnen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail oder auch telefonisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, d) Mitgliedsbeiträge, e) Satzungsänderungen, f) Auflösung des Vereins.

 

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Als Beschluss berechtigte Teilnehmer der Mitgliederversammlung gelten auch Mitglieder die schriftlich oder fernmündlich teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Gültigkeit

Die Satzung wurde am 16.04.2022 von den ordentlichen Vereinsmitgliedern einstimmig beschlossen und tritt nach ihrer Beglaubigung durch das zuständige Amtsgericht in Kraft. Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke: Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und ist Zwecks Verwendung für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Bereich der darstellenden Kunst zu übergeben. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine absolute Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. fernmündlich oder schriftlich teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 


...der Vorstand
 

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